Alle unsere Erzeugnisse sind Maßarbeit. Ein Umtausch, eine Zurücknahme oder Änderung ist unmöglich. Maße sind mit geeichten festen Meterstäben zu nehmen. Farbwiedergaben und Modellzeichnungen in Prospekten, Farbkarten und Mustern sind unverbindlich.
6. Zahlungsbedingungen
Für sämtliche Schäden an Bauteilen, die bei der Montage einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind und von Seiten des Bestellers nicht besonders geschützt werden, sind wir nicht schadensersatzpflichtig. Für Schutzvorrichtungen und Abdeckungen hat der Besteller zu sorgen. Die Montage wird entweder zu einem festen Satz übernommen oder sie erfolgt im Stundenlohn bei Anrechnung der üblichen Tagesgelder und Fahrkosten. Für Überstunden, Sonntags- und Nachtarbeit kommen in allen Fällen die tariflichen Zuschläge in Anrechnung. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
Falls die erforderlichen Stemmarbeiten bauseits nicht ausgeführt wurden und wir, um den Montageablauf nicht zu verzögern, diese selbst ausführen müssen, sind das Zusatzarbeiten, die von uns in Rechnung gestellt werden. Bei elektrischen Antrieben gehört die Erstellung der Stromzuleitungs- und Installationsarbeiten sowie der elektrischen Anschlüsse wie auch die Beschaffung von Getriebe- und Wendeschutzöl nicht zu unserer Lieferung.
Abnahmen
Körperliche Abnahmen haben bei Montageende zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte oder montierte Ware abzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung schriftlich oder mündlich angezeigt haben. Erscheint der Auftraggeber oder sein Vertreter nicht zur Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Ingebrauchnahme gilt stets als Abnahme.
Gerichtsstand ist
Das Vertragsverhältnis untersteht dem deutschen Recht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.
*) Zur Berechnung gelangt das tatsächliche Rollladenmaß, und zwar bei Holz- und Kunststoffrollläden, die Rollladenbreite mal lichte Höhe plus 10 cm, bei Stahl- und Leichtmetallrollläden und Rollgittern mal lichte Höhe plus 25 cm. Bei kompletten Holz-, Kunststoff- und Leichtmetallrollläden kommt ein Mindestmaß von 1 1/2 qm, bei Rolljalousien von 1 3/4 qm, bei Stahlrollläden und Rollgittern von 2 1/2 qm zur Berechnung, bei Panzerlieferungen mindestens 1 qm für Holz- und Kunststoffrollläden und 2 qm für Stahl- und Leichtmetallrollläden sowie Rollgitter, 2 laufende m für Rollkästen.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer/ Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Rechnungsaufbewahrungs- und Rechnungsausstellungspflichten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit:
Für Leistungen im privaten Bereich muss der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage 2 Jahre aufbewahren. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Bereich erbracht, so gilt weiterhin die grundsätzliche 10-jährige Aufbewahrungspflicht für erhaltene Rechnungen (und für Doppel der ausgestellten Rechnungen).
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Das Gesetz trat am 1.8.2004 in Kraft. Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Rechnung nicht, oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht lange genug aufbewahrt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Scheel GmbH & Co. KG 44143 Dortmund, Juchostraße 53