AGB

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1. Vertragsabschluss

  1. Für sämtliche Geschäfte, die mit uns abgeschlossen werden, gelten die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Abweichungen hiervon bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Anderslautende Geschäftsbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Verträge erhalten erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung ihre Gültigkeit.
  3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  4. Durch Annahme unserer Lieferung erkennt der Käufer auch für künftige Geschäfte unsere Bedingungen an.
  5. Eine Stornierung nach Beginn der Fertigung ist ausgeschlossen.

2. Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl auf Gefahr des Käufers von unserem Betrieb. Erfüllungsort ist jeweils der Auslieferungsort.
  2. Versendungen erfolgen auf Rechnung des Käufers. Bei der Versendung handeln wir nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für die preiswerteste Versandart.

3. Lieferfrist

  1. Die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind ungefähr, wir sind jedoch bemüht, diese einzuhalten.
  2. Höhere Gewalt, Eingriffe von behördlicher Hand, Betriebsstörungen, Streiks, Ausfall von Arbeitskräften, Mangel an Rohmaterial und Betriebsstoffen, Unmöglichkeiten von Transporten – alles, auch soweit unsere Vorund Zulieferanten in Frage kommen – entbinden uns von der Lieferfrist und berechtigen zu entsprechender Verlängerung der Lieferzeit.
  3. Schadensersatzansprüche wegen Lieferungsverzug sind in jedem Falle ausgeschlossen.

4. Preise und Berechnung

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Betrieb, ausschließlich Fracht und Außenverpackung, rein netto und stets freibleibend und liegen den heute gültigen Lohntarifen zugrunde. Falls Tariferhöhungen im Zuge der Auftragsentwicklung eintreten, sind wir berechtigt, den Mehrpreis in Anrechnung zu bringen. Bei erschwerter Montage mit nicht voraussehbaren Schwierigkeiten sind wir berechtigt, die erforderlichen Mehrkosten an Stundenaufwand und Materialien gesondert in Rechnung zu stellen.
  2. An unbekannte Besteller erfolgt Lieferung per Nachnahme.
  3. Evtl. Montagepreise beinhalten nur normale Montagen ohne Nebenleistungen, wie z. B. Anputzen, Abspritzen, Verleisten, Verkleiden usw.
  4. Für Instandsetzungen, Reparaturen bzw. aufwändige Montagearbeiten kann der endgültige Preis erst nach Arbeitsende festgestellt werden. Vorher abgegebene Preise zu unverbindlich.

5. Maße

Alle unsere Erzeugnisse sind Maßarbeit. Ein Umtausch, eine Zurücknahme oder Änderung ist unmöglich. Maße sind mit geeichten festen Meterstäben zu nehmen. Farbwiedergaben und Modellzeichnungen in Prospekten, Farbkarten und Mustern sind unverbindlich.

6. Zahlungsbedingungen 

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig, netto ohne jeden Abzug. Wechsel und Akzepte werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen; die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei allen späteren Zahlungen sind wir berechtigt, die uns tatsächlich entstandenen Zinsen, mindestens aber in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch dann nicht, wenn er Beanstandungen geltend macht.
  2. Ergeben sich Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, sofortige Sicherheit für die bereits erfolgten Lieferungen sowie Vorauszahlung für die noch ausstehenden Zahlungen zu verlangen oder vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
  3. Dem Besteller ist nach Ausübung unseres Rücktrittsrechts Verfügung über die uns zustehenden Rechte aus Eigentum, Anwartschaft oder Forderungen untersagt. Wir sind berechtigt, unser Eigentum auf Kosten des Bestellers, auch wenn es sich bei dem Dritten befindet, zurückzuholen.

7. Montage

Für sämtliche Schäden an Bauteilen, die bei der Montage einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind und von Seiten des Bestellers nicht besonders geschützt werden, sind wir nicht schadensersatzpflichtig. Für Schutzvorrichtungen und Abdeckungen hat der Besteller zu sorgen. Die Montage wird entweder zu einem festen Satz übernommen oder sie erfolgt im Stundenlohn bei Anrechnung der üblichen Tagesgelder und Fahrkosten. Für Überstunden, Sonntags- und Nachtarbeit kommen in allen Fällen die tariflichen Zuschläge in Anrechnung. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
Falls die erforderlichen Stemmarbeiten bauseits nicht ausgeführt wurden und wir, um den Montageablauf nicht zu verzögern, diese selbst ausführen müssen, sind das Zusatzarbeiten, die von uns in Rechnung gestellt werden. Bei elektrischen Antrieben gehört die Erstellung der Stromzuleitungs- und Installationsarbeiten sowie der elektrischen Anschlüsse wie auch die Beschaffung von Getriebe- und Wendeschutzöl nicht zu unserer Lieferung.

Abnahmen
Körperliche Abnahmen haben bei Montageende zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte oder montierte Ware abzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung schriftlich oder mündlich angezeigt haben. Erscheint der Auftraggeber oder sein Vertreter nicht zur Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Ingebrauchnahme gilt stets als Abnahme.

8. Gewährleistung, Qualität, Konstruktion

  1. Mängelrügen aller Art sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Tagen nach Eingang der Ware durch Einschreibebrief geltend zu machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens 3 Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Bei berechtigt erhobener Reklamation kommt nach unserer Wahl Zurücknahme der Ware (Wandlung), Ersatzlieferung oder Minderung, dagegen kein Schadenersatz in Betracht. Jeder darüberhinausgehende Ersatzanspruch ist ausgeschlossen.
  2. Bei Motoren entfällt die Ersatzlieferung, wenn der Mangel durch unfachmännische Verdrahtung oder Änderungen an den Motoren hervorgerufen wurde. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist ein Schadensersatzanspruch gleich welcher Art, nach Einbau der elektrischen Anlagen ausgeschlossen.
  3. Kleine Abweichungen in Farbe und Ausfall der Jalousien berechtigen nicht zur Reklamation.
  4. Die Gewährleistung für die Güte des Materials und der Konstruktion beträgt zwei Jahre; für Elektromotoren nach der Garantiebestimmung des jeweiligen Motorwerkes. Die Art der Ausführung von Arbeiten wird, soweit DIN-Vorschriften bestehen, von uns durch schriftliche Prospekte und Angebote bestimmt.
  5. Ein Rollladen ist ein beweglicher Gegenstand, der von Zeit zu Zeit gewartet werden muss. Auch lässt es sich bei Rollladen nie ganz ausschließen, dass hierbei auch nach relativ kurzer Zeit eine Nachregulierung erforderlich wird. Zu diesem Zweck muss ein Rollladenkasten immer einen Kastendeckel oder Revisionsklappe haben, der dieses möglich macht (DIN 18073). Da diese Klappe zur Wartung dient, muss sie immer frei liegen und leicht zu öffnen sein. Es ist zwar nicht unüblich, dass Rollladenkästen übertapeziert werden, für daraus entstehende Schäden an den Tapeten bei einem Wartungsdienst oder einer Reparatur können wir nicht herangezogen werden.
  6. Markisentücher können trotz modernster Technik im Nahtbereich Falten aufweisen. Reklamationen, die auf höhere Gewalt, atmosphärische Einflüsse oder nicht fachgemäße Montage einschließlich der Elektroinstallation durch Dritte zurückgehen, werden von uns nicht anerkannt. Kleine Abweichungen im Markisentuch (Schönheitsfehler, Knickspuren – besonders bei hellen Dessins und Welligkeiten), die keinen Einfluss auf die Funktion und Haltbarkeit des Tuches haben, sind Stand der Technik und werden nicht als Fehler anerkannt. Weiter sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen, wie Qualität, Farbe, Breite oder Gewicht des Tuches, vorbehalten (siehe hierzu Broschüre „Richtlinie zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern“ des BKTex „Bundesverband Konfektion Technischer Textilien e.V., Mönchengladbach). Mechanische oder chemische Beschädigungen der Oberflächenbehandlungen, der Metall- oder Kunststoffteile sind nicht reklamationsfähig. Etwaige Beanstandungen sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen unser Eigentum.
  2. Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Waren sind im Voraus an uns abgetreten. Der Besteller hat auf unser Verlangen seinen Abnehmern von der Abtretung Mitteilung zu machen und diese aufzufordern, nur noch direkt an uns Zahlung zu leisten. Das gleiche Recht steht uns zu.
  3. Der Besteller ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Erfolgen Pfändungen unserer Waren bei einem Käufer, so ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Sämtliche Interventionskosten werden vom Käufer getragen.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist

  1. für Klagen gegen Käufer, die Kaufleute (ausgenommen die in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden), juristische Personen oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, ausschließlich Dortmund. Das gleiche gilt für andere Käufer, wenn ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Bereich der Bundesrepublik verlegt worden oder im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. für das gerichtliche Mahnverfahren Dortmund,
  3. für Klagen gegen andere Käufer, deren Wohnsitz, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes a, Satz 2, gegeben sind. Im Übrigen gelten unabhängig von der getroffenen Vereinbarung über den Erfüllungsort und Gerichtsstand die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Anzuwendendes Recht

Das Vertragsverhältnis untersteht dem deutschen Recht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.

*) Zur Berechnung gelangt das tatsächliche Rollladenmaß, und zwar bei Holz- und Kunststoffrollläden, die Rollladenbreite mal lichte Höhe plus 10 cm, bei Stahl- und Leichtmetallrollläden und Rollgittern mal lichte Höhe plus 25 cm. Bei kompletten Holz-, Kunststoff- und Leichtmetallrollläden kommt ein Mindestmaß von 1 1/2 qm, bei Rolljalousien von 1 3/4 qm, bei Stahlrollläden und Rollgittern von 2 1/2 qm zur Berechnung, bei Panzerlieferungen mindestens 1 qm für Holz- und Kunststoffrollläden und 2 qm für Stahl- und Leichtmetallrollläden sowie Rollgitter, 2 laufende m für Rollkästen.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer/ Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Rechnungsaufbewahrungs- und Rechnungsausstellungspflichten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit:
Für Leistungen im privaten Bereich muss der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage 2 Jahre aufbewahren. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Bereich erbracht, so gilt weiterhin die grundsätzliche 10-jährige Aufbewahrungspflicht für erhaltene Rechnungen (und für Doppel der ausgestellten Rechnungen).
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Das Gesetz trat am 1.8.2004 in Kraft. Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Rechnung nicht, oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht lange genug aufbewahrt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Scheel GmbH & Co. KG 44143 Dortmund, Juchostraße 53